Sehen Sie hier unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen:
Artikel 1: Definitionen
In den vorliegenden Verkaufsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:
1.1 „Yongli“: Yongli Österreich GmbH, mit Sitz in 5071 Wals Siezenheim, Salzburg, Österreich
1.2 „Käufer“: das Unternehmen oder die Einrichtung, die den Auftrag zur Herstellung und/oder Lieferung der benötigten Waren und/oder zur Erbringung von Dienstleistungen erteilt hat.
1.3 „Allgemeine Verkaufsbedingungen“: die derzeit von Yongli verwendeten Verkaufsbedingungen.
1.4 „Auftrag“ oder „Vertrag“: jegliche Vereinbarung zwischen Yongli und den Käufern hinsichtlich dem Erwerb und Verkauf von Waren und/oder der Ausführung von Arbeiten oder der Erbringung von Dienstleistungen durch Yongli, es sei denn, beide Partner haben ausdrücklich und schriftlich eine anders lautende Vereinbarung getroffen.
Artikel 2: Geltungsbereich
2.1 Sämtliche Anfragen, Angebote, Aufträge, Lieferungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und/oder Dienstleistungen unterliegen den vorliegenden Bedingungen, es sei denn, die Parteien haben schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen.
2.2 Yongli weist ausdrücklich andere Verkaufsbedingungen ab.
2.3 Durch die Erteilung eines Auftrags oder den Erhalt der Auftragsbestätigung, von Waren, des Lieferscheins oder der Rechnung erkennt die empfangende Partei die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen als Käufer an; die vorliegenden Bedingungen sind ohne schriftliche Bestätigung Teil der Vereinbarung zwischen Yongli und dem Käufer.
Artikel 3: Angebote
3.1 Sämtliche von Yongli erstellten Angebote sind in jeglicher Hinsicht unverbindlich und nur als Hinweis zu werten.
3.2 Jedes Angebot beruht auf Daten, Zeichnungen, Kalkulationen, Spezifikationen und sonstigen Informationen, die der Käufer aus Anlass der Anfrage erteilt hat. Yongli kann davon ausgehen, dass diese Informationen zutreffend sind.
3.3 Jedes Angebot oder jede Preisangabe wird aufgrund der Annahme erteilt, dass Yongli in der Lage sein wird, den Auftrag während der üblichen Arbeitszeit auszuführen.
3.4 Sämtliche Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Preislisten, Kataloge, Broschüren, Größen- und Gewichtsangaben werden möglichst genau gemacht oder erteilt. Diese Angaben sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als genau bestätigt wurden. Yongli ist nicht verpflichtet, Zeichnungen, Kalkulationen usw. darzulegen.
3.5 Der Versand von Katalogen, Preislisten, Angeboten usw. verpflichtet Yongli nicht zur Lieferung oder Auftragsannahme.
3.6 Informationen und Empfehlungen von Yongli sind ausschließlich allgemeiner Art und unverbindlich. Die Entscheidung für ein Band, die Bandspezifikationen und -anwendungen liegen jederzeit weiterhin in der Verantwortung des Käufers.
3.7 Angebote, Zeichnungen, Modelle, Software, Produktionsverfahren und Dokumentationen, die mit der Vereinbarung zusammenhängen sowie mögliche Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte oder geistige Eigentumsrechte bleiben Eigentum von Yongli und dürfen nicht kopiert, vervielfältigt oder dritten Parteien übergeben oder zur Kontrolle ausgehändigt werden.
3.8 Yongli behält sich ohne Angabe von Gründen das Recht zur Abweisung von Aufträgen oder zur Vorauszahlung oder Barzahlung voraus.
3.9 Wenn ein vom Käufer bei YongLi angefordertes Angebot nicht zu einer Vereinbarung zwischen YongLi und dem Käufer geführt hat, ist der Käufer verpflichtet, die YongLi durch die Erstellung des Angebots entstandenen Kosten zu vergüten.
Artikel 4: Vereinbarung
4.1 Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen liegt eine Vereinbarung mit Yongli nicht fest, bis YongLi den Auftrag schriftlich angenommen oder bestätigt hat oder die Vereinbarung ausgeführt hat.
4.2 Angenommen wird, dass die Auftragsbestätigung die Vereinbarung zutreffend und vollständig wiedergibt.
4.3 Wenn der Auftrag nicht schriftlich bestätigt oder angenommen wird, betrachten beide Parteien die Rechnungen als Auftragsbestätigung, die die Vereinbarung zutreffend und vollständig wiedergibt.
4.4 Weitere Vereinbarungen oder Änderungen sowie mündliche Vereinbarungen und/oder Versprechen, die die Mitarbeiter von Yongli oder Dritte für Yongli erteilen, sind nur dann für Yongli verbindlich, wenn sie von YongLi schriftlich und entsprechend Artikel 4.1 bestätigt wurden.
4.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Rechte aufgrund der Vereinbarung Dritten zu übertragen oder zu verpfänden.
4.6 Yong ist jederzeit berechtigt, Dritte an der Ausführung der Vereinbarung zu beteiligen, soweit dies für die korrekte Ausführung des Auftrags erforderlich oder erwünscht sein sollte.
4.7 Der Käufer ist nur dann zur Auflösung der Vereinbarung berechtigt, wenn dies in der Vereinbarung ausdrücklich vereinbart wurde. Wenn der Käufer die Vereinbarung rechtswirksam auflöst, ist der Käufer verpflichtet, Yongli die für die Erstellung des Angebots, für das Zustandekommen und die Ausführung des Vertrags entstandenen Kosten und den aufgrund der Auflösung der Vereinbarung entstandenen Schaden zu vergüten.
4.8 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vereinbarung mit Yongli aufzulösen, wenn er im Verzug ist.
Artikel 5: Preise
5.1 Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen
a. beruhen alle Preise auf den aktuellen Informationen, die zur Zeit der Auftragsbestätigung verfügbar waren.
b. beruhen alle Preise auf Einkaufspreisen, Gehalts-, Personalkosten, Sozialabgaben, Steuern, Verpackungskosten und sonstigen Kosten, die zur Zeit der Auftragsbestätigung galten.
c. gelten die Preise ab Werk, ab Lager oder einen anderen Lagerort.
d. verstehen sich die Preise ausschließlich Verpackung.
e. verstehen sich die Preise ausschließlich Mehrwertsteuer, Importzölle und sonstiger Steuern oder Abgaben.
f. gelten die Preise ausschließlich der Kosten für die Verladung an Bord, Entladung, den Transport und die Versicherung.
g. werden die Preise in Euro angegeben, falls nicht anders angegeben; eventuelle Wechselkursänderungen werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
5.2 Bei einer Erhöhung eines der Kostenfaktoren ist Yongli berechtigt, die mit dem Käufer vereinbarten Preise entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu erhöhen.
5.3 Artikel 5.2 gilt auch für eine Vereinbarung, die zum Teil von Yongli geliefert oder ausgeführt wird, sofern diese Teile zum Zeitpunkt, als einer oder mehrerer der Kostenfaktoren anstieg, noch nicht geliefert oder ausgeführt war.
5.4 Sämtliche Kosten, die sich aus Änderungen oder Erweiterungen der Vereinbarung durch den Käufer oder in seinem Namen ergeben, sind vom Käufer zu tragen.
5.5 Alle von Yongli genannten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und sonstiger behördlicherseits auferlegter Abgaben. Preise, die in einem nicht ausschließlich an den Käufer gerichteten Angebot genannt werden, sind für YongLi nicht verbindlich. Die Preise, die in einem an den Käufer gerichteten Angebot genannt wurden, berechtigen Andere zu keinerlei Ansprüchen.
Artikel 6: Lieferfrist
6.1 Die angegebenen und vereinbarten Lieferfristen sind Schätzzeitpunkte von YongLl und gelten nicht als endgültige Konditionen. Endgültige Lieferfristen liegen nur dann vor, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich als genaue und endgültige Lieferfristen bezeichnet werden.
6.2 Die Lieferfristen werden ausgehend davon bestimmt, dass YongLi weiterhin so arbeiten und produzieren kann, wie dies zur Zeit der Auftragsbestätigung erwartbar ist, dass die Waren, die von Dritten benötigt werden, pünktlich geliefert werden und die Dienstleistungen, die von Dritten benötigt werden, pünktlich erbracht werden.
6.3 Sollten sich diese Annahmen als falsch erweisen, auch wenn dies sich aus vorhersehbaren Umständen zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung ergibt, wird die Lieferfrist um die Anzahl der Tage der Verzögerung verlängert.
6.4 Die Lieferfrist wird auch verlängert, wenn der Käufer den Auftrag nach Abschluss der Vereinbarung ändert oder die Auftragsausführung auf eine andere Weise behindert.
6.5 Wenn der Käufer der Ansicht ist, dass die von Yongli als ungefähre Frist angegebene Lieferfrist nicht angemessen ist, hat der Käufer Yongli per Einschreiben über eine realistischere Lieferfrist zu informieren.
6.6 Die Überschreitung der von Yongli angegebenen ungefähren Lieferzeit berechtigt den Käufer nicht, ab Lager beliefert zu werden, wenn die Lieferung von einem Dritten erworben wurde.
Artikel 7: Lieferung
7.1 Der Beginn der Lieferung an den Käufer ist der Zeitpunkt, in dem die Waren das Gebäude/Lager von YongLi verlassen oder in dem der Käufer informiert wurde, dass die Waren zur Lieferung bereitstehen. Ab dem Zeitpunkt gehen sämtliche Risiken auf den Käufer über.
7.2 Yongli ist verpflichtet, dem Käufer die Waren in den vereinbarten Größen und gemäß seinen Spezifikationen zu liefern, mit der Maßgabe, dass kleine Abweichungen (positiv und negativ) zulässig sind. Diese Abweichungen sind Bestandteil der Vereinbarung zwischen den Parteien. Der Verkaufspreis wird entsprechend den Abweichungen gesenkt oder erhöht.
7.3 Wenn vereinbart wurde, dass YongLi für den Transport der Waren sorgt, werden die Transportkosten dem Käufer in Rechnung gestellt, es sei denn, es wurde schriftlich eine anders lautende Vereinbarung getroffen.
7.4 Wenn vereinbart wurde, dass YongLi für den Transport der Waren sorgt, ist YongLi berechtigt, die Transportmittel zu wählen, wobei eine eventuell vorübergehende Behinderung des Transportmittels YongLi nicht verpflichtet, ein anderes Transportmittel zu wählen, es sei denn, es wurde schriftlich eine anders lautende Vereinbarung getroffen.
7.5 Yongli ist berechtigt, die Waren in Teillieferungen zu liefern, die separat fakturiert werden und vom Käufer gemäß den Bestimmungen in Artikel 9 zu zahlen sind.
7.6 Bei den durch den Käufer von Yongli abgenommenen Sachen, die der Käufer vollständig oder teilweise in Gebrauch genommen, verarbeitet oder an Andere geliefert hat, wird davon ausgegangen, dass sie der Vereinbarung entsprechen.
Artikel 8: Verpackungsmaterialien
8.1 Vorbehaltlich ausdrücklich anders lautenden Angaben auf den Rechnungen ist das von YongLi für die Lieferung der Waren an den Käufer verwendete Verpackungsmaterial zum einmaligen Gebrauch bestimmt. Daher sieht sich Yongli nicht veranlasst, das Verpackungsmaterial zurückzunehmen, für seine Lagerung oder Beseitigung zu zahlen.
Artikel 9: Zahlungen
9.1 Der Käufer hat die Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum per Überweisung oder Einzahlung auf das Bankkonto auf das in der Rechnung genannte Konto an Yongli zu zahlen, es sei denn, es wurde eine anders lautende Vereinbarung getroffen. Das auf den Kontoauszügen von YongLi genannte Datum wird als offizielles Zahlungsdatum betrachtet.
9.2 Der Käufer hat die Rechnungen von Yongli gemäß Artikel 9.1 ohne Berufung auf ein Aussetzungsrecht zu zahlen.
9.3 Der Käufer hat die Rechnungen von Yongli gemäß Artikel 9.1 ohne jegliche Anwendung von Rabatten oder einer Verrechnung zu zahlen.
9.4 Wenn der Käufer die in Artikel 9.1 genannte Zahlungsfrist überschreitet, ist er ab dem Tag, an dem die Frist überzogen wurde, in Verzug; Yongli kann nicht dafür haftbar gemacht werden. In diesem Fall hat der Käufer Yongli ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung den niederländischen Basiszinssatz zuzüglich 7 % des fälligen Betrags zu zahlen, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat gilt.
9.5 Die vom Käufer geleistete Zahlung hat die geschuldeten Zinsen und die Kosten in der Reihenfolge der nicht bezahlten, einforderbaren Rechnungen zu enthalten. Dies gilt auch, wenn der Käufer bei der Zahlung angibt, dass die Zahlung eine Rechnung mit einem späteren Datum begleicht.
9.6 Wenn eine Zahlung nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht geleistet wurde oder wenn eine Stundungsvereinbarung, Konkurs oder Schuldenregulierung, die Liquidierung des Unternehmens des Käufers beantragt wurde oder bei offenbarer gesunkener Kreditwürdigkeit des Käufers ist Yongli berechtigt, sämtliche laufende Verträge oder deren Teile, die zu der Zeit noch auszuführen sind, durch eine außergerichtliche Urkunde zu beenden. Dazu wird kein gerichtliches Einschreiten benötigt; Yongli behält das Recht, eine Vergütung zu fordern.
9.7 Im Fall des ersten Satzes von Artikel 9.6 ist jeder Anspruch von Yongli an den Käufer sofort und vollständig einforderbar.
9.8 Yongli ist vor und bei Vertragsschluss berechtigt, vom Käufer Nachweise zu fordern, dass er die Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen wird einhalten können, ohne weitere Dienstleistungen erbringen oder Waren liefern zu müssen.
Artikel 10: Eigentumsbeschränkungen
10.1 Yongli bleibt Eigentümer der zu liefernden Waren, bis der Käufer den Preis und jegliche eventuelle Zinsen, Kosten, Geldstrafen und Vergütungen für gelieferte Waren gezahlt hat, einschließlich der vorigen und nächsten Lieferungen und unter Berücksichtigung aller Dienstleistungen, die YongLi für den Käufer erbracht hat oder wird erbringen müssen.
10.2 Solange der Käufer die Ansprüche aus Artikel 10.1 nicht erfüllt hat, ist er nicht berechtigt, das Eigentum an den gelieferten Waren zu übertragen oder sie zu belasten, es sei denn, dies gehört zu seinen normalen beruflichen Aufgaben.
10.3 Wenn die Waren, die Eigentumsbeschränkungen unterliegen, nicht beim Käufer, sondern einem Dritten gelagert werden, benachrichtigt der Käufer den Dritten über die Eigentumsbeschränkungen und teilt dem Dritten mit, dass diese Beschränkungen für YongLi gelten, für Yongli jedoch zu keinerlei Verpflichtungen führen, die Lagerungskosten oder sonstigen Kosten tragen zu müssen.
10.4 Der Käufer hat die Waren, deren Eigentümer Yongli (noch) ist, auf angemessene Weise gegen Brand und Diebstahl zu versichern. Der Käufer hat jegliche Ansprüche, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben, Yongli bedingungslos auf die erste Aufforderung hin zu übertragen.
10.5 Yongli ist berechtigt, die Waren zurückzunehmen oder zu behalten, bis der Käufer den fälligen Betrag einschließlich der Kosten, Zinsen und/oder Vergütungen bezahlt hat. Yongli ist ferner berechtigt, die Waren an Dritte zu verkaufen; in diesem Fall wird der geschuldete Gesamtbetrag um den Nettoverkaufserlös reduziert.
10.6 Wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtung gegenüber YongLi nicht einhält oder Yongli berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers hegt, ist Yongli berechtigt, die Waren, die unter Eigentumsbeschränkungen geliefert wurden, zurückzunehmen, ohne haftbar zu sein. Der Käufer gewährt YongLl Zugang zum Raum, in dem die Waren aufbewahrt werden, sodass Yongli die Waren zurücknehmen kann. Nach der Rücknahme der Waren vergütet YongLl dem Käufer den Marktwert der Waren, der nicht über dem ursprünglichen Verkaufspreis liegen kann, abzüglich der Kosten für den Rücktransport der Waren.
Artikel 11: Garantie
11.1 Die von Yongli gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen müssen den Kriterien der Vereinbarung entsprechen.
11.2 Wenn Yongli Waren mit einer Garantie von Dritten erworben hat, gewährt YongLi dem Käufer die Garantiebedingungen, die von den Dritten bestimmt wurden.
11.3 Falls ausdrücklich schriftlich nicht anders vereinbart, hat Yongli lediglich in den Niederlanden die in Artikel 11.2 genannten Garantiebedingungen zu erfüllen.
Artikel 12: Haftung
12.1 Wenn Yongli für direkte Schäden haftbar ist, die aus jeglichen Gründen an mobilen oder immobilen Sachen, Waren oder Personen entstanden sind, für Folgeschäden oder Schäden, die im weitesten Sinne mit seitens YongLi gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen zusammenhängen, ist die Haftung von Yongli auf 30.000,00 € beschränkt.
12.2 Eine Schadensersatzpflicht von Yongli aufgrund von Schäden durch Tod, Verletzungen oder Sachschäden an Gegenständen kann in keinem Fall 30.000,00 € je Ereignis übersteigen, wobei eine Reihe zusammenhängender Ereignisse als ein Ereignis gilt.
12.3 Yongli ist nicht für indirekte Schäden haftbar, wie Unternehmensschäden oder Schäden aufgrund einer Beanstandung, die aus jeglichen Gründen an mobilen oder immobilen Sachen, Waren oder Personen entstanden sind, für Folgeschäden oder Schäden, die im weitesten Sinne mit seitens Yongli gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen zusammenhängen.
12.4 In jedem Fall ist die Haftung auf die Zahlung der Haftpflichtversicherung von Yongli zuzüglich eines eventuellen Selbstbehalts beschränkt.
12.5 Wenn Yongli für Schäden an Dritten haftbar gemacht wird, die durch Waren, die von Yongli geliefert wurden, oder Dienstleistungen, die von Yongli erbracht wurden, verursacht wurden, ist der Käufer verpflichtet, YongLi vorbehaltlos in den Fällen zu schützen, in denen Yongli entweder aufgrund der vorliegenden Bedingungen oder aus anderen Gründen nicht (mehr) gegenüber dem Käufer haftbar ist.
12.6 Yongli ist nicht für Schäden an Dritten haftbar, die durch Verletzungen von Patent- oder Urheberrechten und/oder sonstigen geistige Eigentumsrechten aufgrund der Verwendung von Zeichnungen, Materialien, Teilen oder Verfahren verursacht wurden, die Yongli vom oder für den Käufer ausgehändigt oder vorgeschrieben wurden. Der Käufer hat Yongli vor solcher Haftung zu schützen.
12.7 Die in diesem Artikel bestimmte Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Schaden durch Böswilligkeit oder einen offensichtlichen Fehler von Yongli verursacht wurde.
Artikel 13: Beanstandungen
13.1 Bei sichtbaren Mängeln sind Beanstandungen spätestens innerhalb von 21 Tagen nach der Lieferung schriftlich bei der in der Rechnung angegebenen Adresse zu melden. Der Käufer hat den Mangel sowie den Zeitpunkt und die Weise der Entdeckung des Mangels schriftlich anzugeben.
13.2 Beanstandungen aufgrund von verborgenen Mängeln müssen YongLi schriftlich innerhalb von 21 Tagen nach Entdeckung oder nach der angemessenerweise möglichen Entdeckung eines solchen Mangels bei der in der Rechnung angegebenen Adresse gemeldet werden, mit der Maßgabe, dass Beanstandungen 12 Monate nach der Lieferung nicht mehr möglich sind. Der Käufer hat den Mangel sowie den Zeitpunkt und die Weise der Entdeckung des Mangels schriftlich anzugeben.
13.3 Beanstandete Rechnungen sind YongLi schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu melden.
13.4 Eine Rücksendung kann von der Vertriebsabteilung von YongLi nur nach schriftlicher Zustimmung genehmigt und entgegengenommen werden. Rücksendungen müssen immer frei Haus erfolgen. Die Rücksendung muss von einem Dokument begleitet werden, in dem die Nummer des betreffenden Auftrags sowie Rechnungsdatum und -nummer der Waren angegeben sind.
13.5 Der Käufer kann keine Beanstandungen für Waren anmelden, die er selbst entworfen oder verarbeitet hat.
13.6 Das Beanstandungsrecht wird widerrufen, wenn der Käufer seine Beanstandung nicht innerhalb der genannten Frist gemeldet hat.
Artikel 14: Aufbewahrung
14.1 Das Risiko für die von Yongli gelieferten Waren geht bei der Lieferung gemäß Artikel 7.1 auf den Käufer über.
14.2 Wenn das Endprodukt nicht sofort oder innerhalb der vereinbarten Lieferfrist an den Bestimmungsort transportiert werden kann, ist YongLi berechtigt – ohne dafür haftbar zu sein – diese Waren auf Rechnung und Gefahr des Käufers werksintern bei YongLi oder bei Dritten aufzubewahren und auf Zahlungen zu bestehen, als hätte die Lieferung stattgefunden. In den Fällen, in denen der Käufer die Waren nicht innerhalb angemessener Frist erwirbt, ist Yongli berechtigt, die Waren an Dritte zu verkaufen, wobei der geschuldete Gesamtbetrag um den Nettoverkaufserlös reduziert wird.
Artikel 15: Höhere Gewalt
15.1 In diesem Artikel sind unter „höhere Gewalt“ Umstände zu verstehen, auf die YongLi keinen Einfluss hat und die Yongli daran hindern, die Vereinbarung einzuhalten.
15.2 Zu der in Artikel 15.1 genannter höheren Gewalt gehören auch internationale Konflikte, Gewaltkonflikte, bewaffnete Konflikte, Regulierungen jeglicher nationaler, ausländischer oder internationaler Regierungsbehörden, Boykotte, Aufstände bei Arbeitskräften Dritter oder von YongLi, mangelhafte Stromversorgung oder Kommunikationsverbindungen sowie Maschinen- oder Softwaremängel bei Yongli. Unter solchen Umständen unternimmt YongLi alles, was zumutbarerweise verlangt werden kann, um den Schaden für den Käufer zu begrenzen.
15.3 Solange die höhere Gewalt anhält, werden die Lieferung und sonstigen Verpflichtungen von Yongli ausgesetzt. Wenn der Zeitraum, während dessen YongLi den Verpflichtungen nicht entsprechen kann, länger als zwei Monate anhält, sind beide Parteien berechtigt, die Vereinbarung ohne gerichtliches Einschreiten und ohne die Verpflichtung, Schäden oder Kosten zu vergüten, aufzulösen.
15.4 Wenn Yongli den eigenen Verpflichtungen bereits teilweise nachgekommen ist oder die eigenen Verpflichtung nur teilweise erfüllen kann, ist YongLi berechtigt, die bereits gelieferten oder noch zu liefernden Waren oder Dienstleistungen separat zu fakturieren, wonach der Käufer verpflichtet ist, diese Rechnung zu zahlen, als wäre sie für eine separate Vereinbarung ausgestellt worden.
Artikel 16: Schlussbestimmungen
16.1 Beschriftungen, die auf beweglichen Sachen vorgenommen wurden, dienen lediglich der Verdeutlichung und spielen keinerlei Rolle bei der Auslegung der vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen.
16.2 Wenn Yongli sich auf keine der vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen oder die von ihnen abgeleiteten Dokumente bezieht, bedeutet dies nicht, dass YongLi sich später nicht erneut auf die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen beziehen könnte.
16.3 Auf Angebote, Vereinbarungen oder deren Ausführung, denen (teilweise) die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen zugrunde liegen, sind ausschließlich niederländische Gesetze anwendbar.
16.4 Die Bedingungen des UN-Kaufrechtsübereinkommens gelten nicht, ebenso wenig wie jegliche künftige internationale Regulierung über den Erwerb beweglicher Sachen, für deren Missachtung die Parteien nicht haftbar gemacht werden.
16.5 Sämtliche Streitigkeiten, die sich aus der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung – einschließlich der Forderung fälliger Beträge – ergeben, werden dem zuständigen Zivilgericht im Geschäftssitz von Yongli vorgelegt, soweit gesetzlich zulässig.
16.6 Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen werden bei der Handelskammer von Alkmaar, Niederlande, hinterlegt. Wenn YongLi dem Käufer diese Änderungen oder Ergänzungen zusendet, gelten sie sowohl für Yongli wie für den Käufer ab dem dreißigsten Tag nach dem Versanddatum.
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